Abrechnung des THW Einsatzes
Ein Einsatz des THW kostet Geld. Was ein THW Einsatz kostet ist aber einheitlich und übersichtlich in der Kostenregelung dargestellt und wurde Anfang 2020 durch eine Änderung des THW-Gesetzes vereinfacht.
Das THW kann nun einfacher auf im Einsatz entstandene Auslagen verzichten. Dies gilt für alle Unterstützungsleistungen, die ab dem 01. Mai 2020 abgeschlossen wurden.
Das THW verzichtet grundsätzlich auf die Abrechnung von Einsaätzen und Unterstützungsleistungen, wenn:
1. die Anforderung durch eine Gefahrenabwehrbehörde erfolgte. Als solche gelten: Feuerwehr, Bundes-, Landespolizei, Ordnungsbehörden.
2. die anfordernde Behörde schriftlich bestätigt, dass sie keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten hat oder auf die Geltenmachung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses verzichtet.
3. ein überwiegendes öffentliches Interesse für ein THW besteht. Ein öffentliches Interesse liegt nicht vor, wenn die Unterstützung zum Zeitpunkt des Einsatzes auch durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen erbracht werden kann.
Abrechnung gegenüber Dritten
Im Rahmen der Amtshilfe fordert das THW Gebühren und Auslagen direkt bei Personen ein, die von der technischen Unterstützungsleistung begünstigt sind oder den Schaden verursacht haben. Näheres dazu regelt §6 Abs. 2 THW-Gesetz.
Mit der nun grundsätzlichen Möglichkeit zur Abrechnung mit Dritten entfällt die Notwendigkeit der bisherigen Abtretung von Ansprüchen.
Private Personen und Unternehmen können das THW ebenfalls anfordern. Dabei erfolgt die Abrechnung gemäß des Kosten- und Gebührenkataloges des THWs nach vorheriger Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK.
Wirtschaftliche Leistungen
Das THW führt Einsätze im Katastrophenschutz und in Ausnahmefällen können auf Antrag sonstige technische Hilfeleistungen durchgeführt werden.
Diese dürfen nur übernommen werden, wenn durch die Erbringung der technischen Hilfeleistung die Ausbildung der Helfer/innen gefördert wird.
Der Auftraggeber muss seinem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beifügen, dass die technisches Hilfeleistung des THW zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führt.
Die IHK prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.